Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 22.07.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 313/13 muss ein Mitmieter für den Stromverbrauch aufkommen, den der andere Mieter im Objekt verursacht hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter einer Wohnung den im Haus vorhandenen Gasanschluss genutzt und seine Wohnung geheizt, ohne mit dem zuständigen Versorger einen entsprechenden Liefervertrag abzuschließen. Dies fiel erst auf, als schon 6.900,00 € Rückstand an Gaskosten entstanden waren. Mitmieter der Wohnung war eine zweite Person, die in der Wohnung nie gelebt, sondern nur den Mietvertrag mit unterschrieben hatte.

Nachdem der Energieversorger beim eigentlichen Mieter mit seiner Forderung ausgefallen war, nahm er die Mitmieterin als Zahlungspflichtige in Anspruch. Zu recht, meint der BGH, denn durch die Unterzeichnung des Mietvertrages hat sie sich in die Haftposition einer Mithaftenden begeben.

Sie kann sich nicht damit verteidigen, dass sie in den Räumen nie gelebt hat, denn dies ist nach außen für den Versorger nicht erkennbar gewesen.

Der Versorger muss auch nicht etwa den Eigentümer auf Zahlung der Gaskosten in Anspruch nehmen, denn bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken steht die eigentliche Herrschaftsgewalt über das Grundstück dem Mieter zu, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Energieversorger ein Vertragsangebot an den Eigentümer richten wollte, als er einen Gasanschluss in die Wohnung legte. Wer den Gasanschluss in einer Wohnung nutzt oder duldet, dass sein Mitmieter ihn nutzt, gerät unweigerlich in eine vertragliche Beziehung zum entsprechenden Energieversorger – so der BGH. Die Mitmieterin muss daher die entstandenen Gaskosten bezahlen und kann sich allenfalls im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches an ihren Mitmieter halten, der die Gaskosten tatsächlich verbraucht hat.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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