Nach einem aktuellen Urteil des Landgericht Berlin vom 13.03.2015, Aktenzeichen 65 S 396/14, hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine unberechtigte Abmahnung zurücknimmt und aus seiner Mieterakte entfernt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung seinen Mieter abgemahnt, weil er davon ausging, dass dieser sie unberechtigt gewerblich nutzt. Der Mieter konnte im Nachhinein nachweisen, dass dem nicht so war – die Abmahnung war also unberechtigt.

Der Mieter verlangt auf dem Klageweg vom Vermieter die Tilgung der Abmahnung aus seiner Mieterakte. Der Vermieter weigert sich, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Akte zu entfernen. Er beruft sich darauf, dass eine Mieterakte keine Personalakte ist.

Das Landgericht Berlin gibt dem Vermieter Recht. Ein Mieter hat – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – keinen Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung oder Tilgung derselben aus der Mieterakte. Anders als im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht keine ausgeprägte Fürsorgepflicht des Vermieters und damit gekoppelte persönlichkeitsrechtliche Pflichten. Die Rechtsprechung des Arbeitsrechtes ist daher nicht auf das Mietrecht übertragbar. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung entsprechend seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen einer entsprechende Loyalität. Seine vertragliche Schuld hängt daher von seiner Persönlichkeit und seiner Arbeitskraft ab. Informationen hierüber muss der Arbeitgeber in einer Personalakte festhalten, die daher entsprechend höchstpersönlichen Züge trägt.

Dies ist bei einer Mieterakte anders. Der Mieter schuldet lediglich die Bezahlung der Miete, so dass es völlig unerheblich ist, welche sonstigen persönlichen Dinge in der Akte zusammengetragen werden oder nicht. Aus diesem Grunde hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass eventuell unberechtigte Eintragungen aus der Mieterakte entfernt werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg

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