Nach einem Urteil des Landgerichtes Detmold vom 26.03.2014 zum Aktenzeichen 10 S 218/12 werden Pflanzen, die ein Mieter im mietereigenen Garten ausbringt, in dem Augenblick Eigentum des Vermieters, wo sie eingepflanzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mieter von Anfang an (Scheinbestandteil!) die Absicht hatte, die Pflanzen wieder zu entfernen.

Im vorliegenden Fall streiten Vermieter und Mieter darüber, ob der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung an einer Thuja-Hecke verlangen kann.

Der Mieter hatte vor Jahren eine Thuja-Hecke gepflanzt, die der Vermieter jetzt durch Zurückschneiden beschädigt hatte. Der Mieter verlangt vom Vermieter Schadensersatz.

Der Vermieter verteidigt sich damit, dass der Mieter gar keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil er gar nicht mehr Eigentümer der Hecke ist.

Das Landgericht Detmold gibt dem Vermieter recht – mit Einpflanzen der Thuja-Pflanzen in den Garten werden diese automatisch Eigentum des Grundstückseigentümers/Vermieters, so dass der Mieter hieran keine gesonderten Rechte mehr haben kann, die er entschädigt verlangen kann.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de