Nach einem aktuellen Urteil des BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 164/10 – kann ein Vermieter Modernisierungskosten auch dann auf den Mieter umlegen, wenn der Vermieter keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorgenommen hat. § 554 III BGB habe – so der BGH – nur den Zweck, den Mieter über die geplanten Modernisierungsmaßnahmen zu informieren und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit einzuräumen, das Mietverhältnis von sich aus zu kündigen, um den Modernisierungsarbeiten zu entgehen, soll aber nicht den Vermieter reglementieren, der keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung durchgeführt hat.
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin einer Wohnung dem geplanten Einbau eines Fahrstuhls widersprochen. Der Vermieter hatte daraufhin seine Modernisierungsankündigung zurückgezogen, den Fahrstuhl später aber dann ohne nochmalige Ankündigung trotzdem eingebaut. Anschließend forderte er eine Modernisierungsmieterhöhung für die Wohnung von 120,78 €. Der BGH hält dies für zulässig und schränkt den Vermieter lediglich hinsichtlich des Beginns der Mieterhöhung über § 559 b BGB ein, wonach ein Mieter die Modernisierungsmieterhöhung erst mit sechsmonatiger Verspätung zahlen muss, wenn der Vermieter die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt hat.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg