§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB regelte, dass die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor Vollendung seines 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht zu berücksichtigen sind. Dieses wurde insbesondere bei der Berechnung der Kündigungsfrist relevant.  Konkret gesagt:

Ein 24-jähriger Arbeitnehmer, der seit seiner Lehre im Betrieb war, also 8 Jahre, hatte in Deutschland aufgrund von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nur einen Kündigungsschutz wie ein Arbeitnehmer, der gerade ein Jahr beschäftigt ist.

Diese Regelung ist jetzt vom EuGH für unwirksam erklärt worden (Urteil des EuGH vom 19.01.2010 – C-55/07).

Die deutsche Regelung stellt nach dem EuGH einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, welches sich aus der Richtlinie 2000/78/EG ergibt und Eingang in das AGG gefunden hat, dar und ist somit unwirksam.

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird daher künftig nicht mehr angewandt werden dürfen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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