Seit dem 01.01.1983 ist es gesetzlich geregelt: Gem. § 551 III BGB ist die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Was ist nun aber mit Altverträgen? Das Landgericht Lübeck hatte einen Fall eines Mietvertrages aus dem Jahr 1972 zu entscheiden, in dem eine formularvertragliche Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag vorsah, dass die Kaution unverzinslich sein sollte.
Das Landgericht Lübeck hat in seinem diesbezüglichen Urteil vom 22.07.2010 zum Aktenzeichen 14 S 59/10 entschieden, dass der Vermieter auch diese – eindeutig vor Einführung des § 551 III BGB – eingezahlte Kaution zu verzinsen hat.
Die mietvertragliche Vereinbarung, dass die Kaution zinslos gewährt sein soll, ist nach Auffassung des Landgerichtes Lübeck unwirksam. Zwar war der Verzinsungsausschluss handschriftlich eingetragen, so dass man an eine Individualvereinbarung abseits Allgemeiner Geschäftsbedingungen denken könnte, doch ist unstreitig, dass der Vermieter die fragliche Klausel in mehreren Mietverträgen verwendet hatte. Die Vereinbarung verstößt gegen § 9 des AGB Gesetzes. Dieses ist zwar erst 1977 in Kraft getreten, erstreckt sich aber auch auf Mietverträge, die vorher abgeschlossen wurden.
Der Ausschluss der Verzinsung benachteiligt den Mieter nach Treu und Glauben. Nach einem Rechtsentscheid des BGH aus dem Jahre 1982 gebietet es Treu und Glauben, dass ein Vermieter die Kaution verzinst. Sie soll nicht dazu dienen, dem Vermieter Einkünfte zu verschaffen, sondern nur als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter die Wohnung bei Mietende nicht ordnungsgemäß zurückgibt.
An die Stelle der nichtigen Regelung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung daher eine Pflicht des Vermieters, die Kaution zu verzinsen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Vermieter die Kaution bei Mietbeginn tatsächlich auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt hatte oder nicht. Zinshöhe ist immer der Zins, der für ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist gewährt worden wäre.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg