Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.01.2010 – 3 AZR 621/08) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klausel in einer sog. „Lehrgangsvereinbarung“ wirksam ist, wonach der Arbeitnehmer (sofern er die Fortbildung vor Beendigung derselben aufgibt und das Arbeitsverhältnis kündigt) zur Rückzahlung der an sich von der Arbeitgeberin zu tragenden Fortbildungskosten verpflichtet ist.

Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der beklagte Arbeitnehmer seit Anfang 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Mitte 2006 schlossen die Parteien eine „Lehrgangsvereinbarung“, nach der der Arbeitnehmer an einem Studiengang des bayrischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt teilnehmen würde. 

Es war in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren tragen würde und der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen wäre. Weiter war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zurückzuerstatten hätte, sofern er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Ausbildung aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde.

Von der Ausbildung, die in 4 jeweils mehrwöchige Teilabschnitte unterteilt war, hat der Arbeitnehmer die ersten beiden Abschnitte besucht, die zeitlich später liegenden dritten und vierten Ausbildungsabschnitte hat er indes nicht absolviert und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten der Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Fortbildungskosten stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG nunmehr bestätigt und die Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Begründung ausgeführt, dass eine Rückzahlungsklausel wirksam sei und nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen würde. Dieses sei im zu entscheidenden Fall unstreitig so.

Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass dieses nicht nur für den Fall gelte, dass die Weiterbildung kontinuierlich durchgeführt wird, sondern insbesondere auch dann, soweit die Weiterbildung in zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolge. Zudem sei aber auch erforderlich, dass bei einer zeitlich gestaffelten Ausbildung nicht vertraglich vereinbart sei, dass dem Arbeitgeber die alleinige Möglichkeit eröffnet sei, selbst zu bestimmen, wann die jeweiligen Ausbildungsabschnitte stattzufinden haben.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg