Nach einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 06.05.2014 zum Aktenzeichen 6 S 45/14 muss der Mieter auch bei gestatteter Hundehaltung bei Mietende dafür sorgen, dass die Schäden beseitigt werden, die sein Hund in der Wohnung angerichtet hat. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien bei Mietende um Kratzer im Parkett, die der – genehmigte – Hund des Mieters angerichtet hatte.

Der Mieter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Hundehaltung genehmigt war und Kratzer im Parkett damit zur normalen Abnutzung der Mietsache im Sinne von § 548 a BGB gehören.

Der Vermieter hält die Kratzer im Parkett nicht für normale Abnutzung, sondern ist der Auffassung, dass die Genehmigung einer Hundehaltung den Mieter nicht berechtigt, dem Hund alles durchgehen zu lassen. Grob zerkratztes Parkett, angenagte oder zerkratzte Türen sind bei Mietende zu ersetzen, selbst wenn eine Hundehaltungsgenehmigung bestand.

Das Landgericht Koblenz gibt dem Vermieter Recht. Der Mieter hat trotz Hundehaltungsgenehmigung die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte.

Wenn er daher einen Hund hält und weiß, dass dieser auf dem Parkett nicht langsam und vorsichtig geht, sondern zuweilen auch „sprintet“, dann muss er entweder die hierdurch entstandenen Kratzer im Parkett bei Mietende beseitigen oder von vornherein das Parkett mit entsprechendem Teppich belegen.

Allein die Hundehaltungsgenehmigung ist kein Freibrief für das Anrichten beliebiger Schäden in der Wohnung.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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