Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 14.12.2010, Aktenzeichen IIX ZR 198/10, braucht ein Mieter gar nicht zu renovieren, wenn in seinem Mietvertrag die Klausel zu finden ist

„Bei Mietende ist die Wohnung weiß gestrichen zurückzugeben“.

Der BGH hatte in seiner früheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Farbwahlklauseln bereits ausgeführt, dass es unzulässig ist, dem Mieter in einer Schönheitsreparaturklausel vorzugeben, welche Farben er während der Mietzeit für die Wohnung zu wählen hat.

Durch den jetzt vorliegenden Beschluss vom 14.12.2010 hat der BGH diese Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln weiter konkretisiert und festgestellt, dass auch die Klausel unzulässig ist, die dem Mieter vorschreibt, die Wohnung bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben.

Nach Auffassung des BGH ist zwar dem Vermieter Interesse an einer schnellen Weitervermietung der Wohnung Rechnung zu tragen, doch genügt es hierfür – so der BGH -, wenn der Mieter die Wohnung entweder in weiß oder in dezent gehaltenen Farben zurückgibt, also z. B. beige, hell-grün, hell-gelb, hell-grau o. ä.

Hat der Mieter indes aufgrund der mietvertraglichen Renovierungsklausel die Pflicht, die Räume bei Mietende weiß zurückzugeben, so schränkt ihn diese strenge Vorgabe schon während der Mietzeit ein, weil sich ein Mieter vermutlich schon beim Renovieren überlegt, ob er wirklich hell-grün streicht, wenn er bei Mietende noch einmal weiß wird überstreichen müssen. Eine solche Einschränkung sei unzulässig, argumentiert der BGH.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg