Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 11.06.2013 zum Aktenzeichen 415 C 3398/13 ist man als Nutzer eines Pkw-Stellplatzes nicht verpflichtet, sich unbedingt mittig auf diesen Platz zu stellen.

Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eines Pkw-Stellplatzes die neben ihm stehende Mieterin des Nachbarstellplatzes verklagt, weil sie ihr Fahrzeug nicht mittig auf ihrem Parkplatz abstellte, sondern immer so an der rechten Markierung, dass er kaum in sein eigenes Fahrzeug einsteigen konnte.

Zur Entschuldigung führte die Nachbarin an, sie selbst würde nur so stehen, wenn ihr eigener Parkplatznachbar so unglücklich stehe, dass sie ansonsten beim mittigen Parken nicht aus ihrem Fahrzeug aussteigen könne.

Der Eigentümer fühlt sich durch das rechts Parken auf dem Nachbarparkplatz der Mieterin behindert und verlangt, dass seine Nachbarin ihren Stellplatz so nutzt, dass zwischen beiden Fahrzeugen immer mindestens ein Abstand von 50 cm liegt. Die Nachbarin indes verteidigt sich damit, dass sie nur dann so dicht am Eigentümer parkt, wenn ihr eigener Stellplatznachbar so unglücklich steht, dass sie ansonsten nicht würde aussteigen können.

Der Eigentümer hat gegen die Mieterin des Nachbarparkplatzes mit seiner Klage keinen Erfolg. Er wird durch das rechts Parken auf dem Nachbarstellplatz nicht beeinträchtigt. Die Mieterin des Nachbarstellplatzes darf ihren Platz in voller Breite in Anspruch nehmen. Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht vor, denn es ist auch das gegenseitige Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn zu berücksichtigen. Dieses hat die Nachbarin nicht verletzt, denn sie parkt nicht immer ganz am rechten Rand, sondern nur dann, wenn ihr eigener Parkplatznachbar so unglücklich steht, dass sie ansonsten nicht würde aussteigen können.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de