Der Vermieter ist bekanntlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Selbst Schäden, die unbekannte Dritte verursachen, muss er auf eigene Kosten beseitigen, wenn diese Schäden einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die Hauswand von Graffiti-Sprayern immer wieder beschmiert wird, ohne dass die Täter ausfindig gemacht werden können.

Graffiti-Schmierereien können im Einzelfall einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.

Nach einem Urteil des AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 10.10.2007 zum Aktenzeichen 5 C 313/07 muss der Vermieter Graffiti-Schmierereien beseitigen allen, wenn der Mieter bei Mietbeginn einen optisch einwandfreien Hauseingang gemietet hatte und das Haus jetzt durch die Graffiti einen verwahrlosten Eindruck macht. Dies soll – so jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Tempelhof – selbst dann der Fall sein, wenn der Mieter eine recht günstige Miete bezahlt. Eine ähnliche Entscheidung hatte das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22.04.2004 zum Aktenzeichen 44 C 209/03 verkündet.

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen 63 S 619/09 differenziert. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass Graffiti nicht zwingend ein Mangel der Mietsache sein muss, den der Vermieter unbedingt zu beheben hat. Eine solche Verpflichtung des Vermieters besteht nur dann, wenn eine mietvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt oder wenn der Mieter die Mieträume ersichtlich zu repräsentativen Zwecken angemietet hat.

Die Kosten für eine Vandalismusschaden-Versicherung sind nach Auffassung der Rechtsprechung umlagefähige Betriebskosten, so z. B. Landgericht Braunschweig vom 03.01.2006 zum Aktenzeichen 6 S 273/05, da die Schäden mit Unwetterschäden vergleichbar sind, wobei Unwetterschäden durch eine Sachversicherung versichert werden können und diese Versicherungskosten dann selbstverständlich Betriebskosten sind.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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