Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 04.05.2011 zum Az. XIII ZR 195/10 steht jetzt fest, dass der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Erstattung von Renovierungskosten in sechs Monaten ab dem Ende des Mietverhältnisses verjährt. Dies war bisher sehr umstritten. Nach Auffassung des BGH fallen Erstattungsansprüche des Mieters für durchgeführte Renovierungskosten, die der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel eigentlich gar nicht schuldete, auch unter § 548 Abs. 2 BGB, also die kurze Verjährung von sechs Monaten, die ab Beendigung des Mietverhältnisses gilt. Sie erfasst auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg