Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Bad Segeberg vom 07.06.2012 zum Aktenzeichen 17 C 21/12 ist ein Vermieter nicht verpflichtet, ein auf eigene Kosten in Auftrag gegebenes Gutachten über etwaige Feuchtigkeitsursachen einer Wohnung an den Mieter herauszugeben.
Im vorliegenden Fall stritten sich Vermieter und Mieter seit Monaten um die Frage, wer für den in der Wohnung aufgetretenen Schimmel verantwortlich ist. Als keine Einigung zustande kam, beauftragte der Vermieter im Rahmen eines Privatgutachtens einen Sachverständigen mit der Klärung der Ursache.
Der Mieter verlangte im Anschluss Einsicht in dieses Gutachten bzw. Herausgabe einer Kopie. Der Vermieter verweigerte beides.
Im Rahmen der vorliegenden Klage wollte der Mieter den Vermieter zwingen, das Gutachten bzw. eine Kopie desselben an ihn herauszugeben. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat entschieden, dass der Vermieter hierzu nicht verpflichtet ist. Der Vermieter muss weder die Messergebnisse herausgeben noch Auskunft über den Inhalt des Gutachtens erteilen.
Der Vermieter hatte dem Mieter bereits mitgeteilt, dass das Gutachten unergiebig gewesen sei. Der Mieter hatte diese Unergiebigkeit nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund hat die Klage keinen Erfolg, denn ein Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens ergibt sich dann weder aus dem Mietvertrag noch aus dem Gesetz.
Der Mieter muss jetzt zwar zur Ermittlung der Schadensursache gegebenenfalls ein eigenes Privatgutachten in Auftrag geben oder ein Beweissicherungsverfahren starten, was Kosten verursachen wird, doch sei dies – so das Amtsgericht Bad Segeberg – allgemeines Lebensrisiko, das der Mieter tragen müsse.
Dieses Risiko rechtfertigt es nicht, dem Vermieter vorzugeben, die Ergebnisse seines von ihm bezahlten Gutachtens offen zu legen.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg