Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes München vom 25.04.2013 zum Aktenzeichen 423 C 29146/12 riskiert der Mieter sein Mietverhältnis, wenn er dem Vermieter eine Untervermietung seiner Wohnung verschweigt.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung dieselbe untervermietet und dies gegenüber dem Vermieter auf Nachfrage verschwiegen.
Der Vermieter erfuhr durch die Kripo, dass die Wohnung nicht mehr vom Mieter, sondern von einem unbekannten Untermieter genutzt wird. Auf Nachfrage leugnete der Mieter diesen Zustand und behauptete, es gäbe keine Untervermietung. Es kämen nur Freunde zu Besuch, da er selbst krank sei und versorgt werden müsse.
Der Vermieter glaubte dies nicht und kündigte fristlos. Im Rahmen der Räumungsklage bestätigten diverse Zeugen die Untervermietung und damit auch die falschen Angaben des Mieters. Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung.
Er sah es als erwiesen an, dass der Mieter durch die unberechtigte Untervermietung, die er dann auch noch verschwiegen hatte, die Vertrauensbasis, die zwischen einem Vermieter und Mieter immer herrschen sollte, zerstört habe. Dem Vermieter sei es nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis unter diesen Umständen fortzusetzen.
Erheblich ins Gewicht fiel bei der Interessenabwägung dabei die Tatsache, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, der eben gerade nicht einem beliebigen Personenkreis zur Verfügung steht, sondern nur an speziell bedürftige Personen mit geringeren finanziellen Mitteln vermietet werden soll. Auch diese Vorgaben hat der Mieter – so das Amtsgericht München – durch seine unbefugte Untervermietung missachtet.
Die Verteidigung des Mieters, er habe zunächst Anspruch auf eine Abmahnung gehabt, um die unbefugte Untervermietung abzustellen, wischte das Amtsgericht München mit der Begründung beiseite, dass der Mieter durch seine Falschangabe, es gäbe gar keine Untervermietung, die Vertrauensbasis zwischen sich und dem Vermieter schon so erheblich gestört habe, dass hier dann keine Abmahnung mehr erforderlich gewesen sei.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de