Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Geschäfts-Nr. 7 C 31/09) soll es zulässig sein, einem Mieter einer Wohnung zumindest das warme Wasser abzudrehen, wenn er längere Zeit keine Miete gezahlt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter drei Monate Mietrückstand und räumte auch nach fristloser Kündigung nicht. Der Vermieter hat die Warmwasserversorgung abgestellt, dem Mieter aber immerhin Wasser und Strom belassen. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hält dies für zulässig.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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