In einem Bußgeldverfahren ist in höchstem Maße umstritten, ob das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht gebührenrechtlich zwei Angelegenheiten darstellen. Eine explizite Regelung dieser Frage findet sich im RVG nicht. Eine „Angelegenheit“ im Sinne von Nr. 7002 VV RVG ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben abdeckt. Befürworter der Frage, dass eine einzige Angelegenheit vorliegt, argumentieren damit, dass die Verfahren vergleichbar seien. Eine tiefer greifende Argumentation erfolgt nicht. Ein starker Einwand dagegen ist, dass im Verwaltungsverfahren die Trennung gemäß § 17 Nr. 1 RVG ausdrücklich normiert ist. Gegenteilige Argumentationen überzeugen insoweit nicht. Dafür, dass zwei Angelegenheiten vorliegen, spricht nicht nur der Vergleich zum Verwaltungsverfahren. Das bußgeldrechtliche Verwaltungsverfahren unterscheidet sich nämlich letztlich in keiner Weise von einem normalen Verwaltungsverfahren. Hier wie dort endet das Verwaltungsverfahren mit einer rechtskraftfähigen Entscheidung. Insofern ist das nachfolgende gerichtliche Verfahren als Rechtsmittelverfahren im weiteren Sinne anzusehen. Im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren entsteht aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG eine gesonderte Gebührenforderung. Hierfür spricht auch, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG eine gesonderte Angelegenheit für die Vorbereitung der Klage ausweist. Dass zwei Angelegenheiten vorliegen, ist in folgenden Verfahren ausgeurteilt worden:

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom 20.08.2009, Az.: 50 OWi 154/09

Amtsgericht Nauen, Entscheidung vom 10.05.2007, Az.: 34 OWi 481 Js 20950/05

Amtsgericht Friedberg, Az.: 45 a OWi – 806 Js 8580/08

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

10032201