Nach einem aktuellen Urteil des AG Leipzig vom 12.04.2010, Az. 162 C 6252/09 muss ein Mieter, der aus einem weiter laufenden Mietverhältnis vorzeitig auszieht, bis zum Ende des Mietverhältnisses alle Mietanteile (Nettokaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten) bezahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu Ende November 2008 verlassen, konnte sie aber erst wirksam zu Ende März 2009 kündigen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er für die Zeit, die er die Wohnung nicht mehr genutzt hat, also die Monate Dezember 2008 bis März 2009, nur noch die Nettokaltmiete zahlen muss, da er keine Heiz- und Betriebskosten mehr verursacht.

Das Amtsgericht Leipzig ist dem entgegengetreten und hat ihn verurteilt, bis einschließlich März 2009 die Warmmiete zu zahlen. Hierdurch entstehe ihm kein Nachteil, da der Vermieter ohnehin über Betriebskostenvorauszahlungen Abrechnung erteilen wird, eventuell nicht verbrachte Heiz- und Betriebskosten also zurückgeben muss.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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