Das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 22.02.2011 – 4 Sa 76/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Klausel eines Arbeitsvertrages, die ein „automatisches“ Ausscheiden des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren vorsah, wirksam ist.
Hiergegen hatte der Arbeitnehmer Klage erhoben und behauptet, die Altersgrenze von 65 Jahren stelle einen Verstoß gegen § 19 AGG dar, sei mithin eine Diskriminierung wegen des Alters.
Das Arbeitsgericht Hamburg hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zunächst stellt das Landesarbeitsgericht klar, dass die Altersgrenze eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze darstelle, welches nach der Rechtsprechung des BAG zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gerechtfertigt sei.
Zudem liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gem. § 10 AGG wegen des Alters vor, da gem. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG eine unterschiedliche Vereinbarung grundsätzlich zulässig sei, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und auch die angewendeten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und ihrerseits erforderlich seien.
§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sei eine europarechtskonforme Gesetzesgrundlage für tarifvertragliche Altersgrenzen, die regelmäßig arbeitsmarktpolitische Ziele, nämlich die Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen und die Reduzierung der Arbeitslosigkeit verfolge.
Den jeweiligen Mitgliedsstaaten käme hier ein großer Entscheidungsspielraum zu und das hier gewählte Mittel sowie das Ziel dieser Regelung sei daher angemessen und auch erforderlich.
Zutreffend hat das LAG die Klausel daher als wirksam erachtet.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg