Nach einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26.02.2013 zum Aktenzeichen 14 C 262/12 ist ausnahmsweise dann neben einer Mietkaution eine zusätzlich gestellte Bürgschaft eines Dritten möglich, wenn diese den Vertragsschluss erst ermöglicht.
Gem. § 551 BGB darf der Vermieter bekanntlich vom Mieter nur drei Nettokaltmieten als Mietsicherheit beanspruchen. Von dieser Bestimmung abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung von der Mutter des Mieters neben der Mietkaution eine zusätzliche Bürgschaft gefordert, ohne die er den Mietvertrag mit der Tochter gar nicht eingegangen wäre.
Die Mutter hat sich auf die Bürgschaft eingelassen und wurde daraufhin bei Mietende tatsächlich vom Vermieter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, weil die Tochter Mietrückstände in einer Höhe zurück gelassen hatte, die die Mietkaution bei weitem überschritten.
Die Mutter wehrte sich gegen die Inanspruchnahme des Vermieters unter Berufung auf § 551 BGB, wonach Mietsicherheiten, die drei Nettokaltmieten überschreiten, vom Vermieter nicht gefordert werden dürfen.
Das Amtsgericht Köpenick gab indes dem Vermieter recht, denn er hatte hier ausdrücklich bei Vertragsschluss schon kundgetan, dass er den Mietvertrag nicht eingehen würde, wenn er nicht zusätzlich zur Mietkaution eine Bürgschaft erhält.
Vor diesem Hintergrund war es einzig und allein die Entscheidung der Mutter, ob sie ihrer Tochter den Abschluss des Mietvertrages ermöglicht und sich in die Rolle einer Bürgin begibt. Sie war hierzu weder verpflichtet noch wurde sie hierzu gezwungen. Da es ihre freiwillige Entscheidung war, kann sie diese nicht im Nachhinein unter Berufung auf § 551 BGB quasi rückgängig machen. Das Amtsgericht Köpenick hat daher dem Vermieter recht gegeben und die Mutter verurteilt, aus der Bürgschaft Zahlung zu leisten.
mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de