Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 08.04.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 197/13 darf eine Wohnungsbaugenossenschaft in einer Mieterbroschüre Bilder veröffentlichen, auf der ihre Mieter als Teilnehmer an einem von der Genossenschaft veranstalteten Fest zu erkennen sind.

Im vorliegenden Fall hatte eine Familie von der Genossenschaft eine Entschädigung verlangt, weil die Genossenschaft das Bild dieser Familie in ihrer Mieterbroschüre abgedruckt hatte. Auf dem Foto war die Familie auf einem Mieterfest zu sehen. Die Broschüre mit dem Titel „Informationen der Genossenschaft“ wurde in einer Auflage von 2.800 Exemplaren gedruckt und an die Genossenschaftsmitglieder verschickt. Die Familie fühlt sich durch die Veröffentlichung ihres Fotos in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangt eine Entschädigung von € 1.000,00 pro Person sowie Ersatz von Abmahnkosten.

Der BGH gibt indes der Genossenschaft Recht und gestattet ihr, das beanstandete Bild zu veröffentlichen, denn das Bild ist dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und verletzt keine berechtigten Interessen der abgebildeten Mieter.

Grundsätzlich dürfen zwar Fotos einer Person nur mit deren Einverständnis verbreitet werden, doch gilt eine Ausnahme für den Fall, dass es sich um Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern damit berechtigte Interesse des Abgelichteten nicht beeinträchtigt werden.

Nach dieser Prüfung war die Veröffentlichung der Fotos in der Broschüre auch ohne Einwilligung der betroffenen Mieter zulässig. Es handelt sich schlicht um Bilder der Zeitgeschichte, denn das Mieterfest ist ein Ereignis von örtlicher Bedeutung für die Genossenschaftsmitglieder. In der Berichterstattung wird positiv und freundlich von den Mietern berichtet, denn die Mieter sind auf dem Bild damit zu sehen, dass die Oma ihren Enkel füttert. Dieses positive Bild, das hier vom Mieterfest und der dort herrschenden Atmosphäre gezeichnet wird, ist daher nicht geeignet, die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen zu verletzen. Die Veröffentlichung des Bildes war mithin gerechtfertigt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de