Der BGH (Urteil vom 03.11.2010 – VIII ZR 337/09) hatte zu entscheiden, ob ein Käufer, der eine Sache im Wege eines Fernabsatzvertrages erworben hatte, nach dem Widerruf des Vertrages Anspruch auf volle Kaufpreisrückzahlung hat, wenn er die Sache zuvor genutzt hat.
Internet-Händler sind regelmäßig sehr verärgert darüber, dass sich Kunden Sachen bestellen, diese kurz benutzen und dann binnen der Widerrufsfrist wieder zurück geben und zu keiner Zeit beabsichtigt haben, die Sachen auch tatsächlich zu erwerben.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett geschlossen. Dem Käufer waren dabei die Angebotsinformationen sowie eine Widerrufsbelehrung per E-Mail übersandt worden.
Im weiteren Text der E-Mail hieß es, dass im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen würde, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintrete, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern wäre.
Der Käufer ließ sich das Wasserbett nunmehr liefern, baute es auf und befüllte zu diesem Zweck auch die Matratze mit Wasser.
Im Anschluss übte der Käufer sein Widerrufsrecht aus und forderte den Verkäufer nach Rückgabe des Wasserbettes zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete jedoch lediglich 20 % des Kaufpreises zurück und behauptete, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei und lediglich die Heizung, die mit einem Wert von 1/5 des Gesamtkaufpreises zu bewerten sei, noch weiter verwendbar sei.
Der Käufer hat gegen den Verkäufer Klage auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises erhoben. Sowohl das Amtsgericht als auch das in II. Instanz zuständige Landgericht haben der Klage voll umfänglich stattgegeben. Der beklagte Verkäufer hat hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat indes die Urteile der Instanzgerichte voll umfänglich bestätigt. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH aus, dass ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag zur Folge hätte, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren seien. Der BGH wies in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass der Verbraucher gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz für den Fall leisten müsse, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eine Verschlechterung der Sache entstanden sei und er hierauf spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei.
Diese Pflicht bestehe hingegen nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei, was sich aus § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB ergebe.
Genau hierauf hat der BGH seine Urteilsbegründung dann auch gestützt. Der Aufbau des Bettes und die Befüllung der Matratze stellen nach Ansicht des BGH lediglich eine Prüfung der Sache dar, was mithin ohne Wertersatz möglich sei.
§ 357 Abs. 3 BGB solle als Ausfluss der Fernabsatzrichtlinie (vgl. Artikel 6 der Richtlinie 97/7/EG) dem Käufer die Möglichkeit gewähren, eine Sache auszuprobieren, da er die Kaufsache bei einem Fernabsatzvertrag vor dem Kauf nicht sehen und mithin nicht konkret ausprobieren könnte.
Das Urteil des BGH ist konsequent und entspricht insbesondere der Rechtsprechung des EUGH, der generell sehr verbraucherfreundlich ist.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg