Dauerbrenner in der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Vermieter für den Aufwand, den er bei einer Neuvermietung hat (Besichtigungstermin, Kosten für Inserate, Ausfertigung des neuen Vertrages usw.) eine pauschale Bearbeitungsgebühr vom neuen Mieter fordern darf. Während diese vor einigen Jahren noch für zulässig erachtet wurde, haben sich die Hamburger Richter inzwischen darauf verständigt, dass diese Kosten nicht wirksam zu Lasten des Mieters vereinbart werden können. 

Das Landgericht Hamburg hat dies zuletzt in einem Urteil vom 05.03.2009 zum Az. 307 S 144/08 entschieden. In einem Wohnraummietvertag war die Klausel enthalten

„Vereinbarungsgemäß zahlt der Mieter bei Vertragsschluss an den Vermieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 130,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.“

Diese Klausel hält das Landgericht für unzulässig und gab dem Mieter Recht, der seinen bereits gezahlten Betrag per Klage zurückforderte. Das Landgericht Hamburg hat die Revision allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, was der Bundesgerichtshof zu dieser Frage sagt.

Einerseits spricht für den Mieter die Überlegung, dass der Vermieter die ihm bei der Vermietung entstehenden Kosten in den Mietzins einkalkulieren kann und daher keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren vom Mieter fordern darf. Die Abwälzung von Bewirtschaftungskosten auf den Mieter ist nur im Rahmen der Betriebskosten möglich. Die Liste der umlagefähigen Betriebskosten ist in § 2 BetrKV abschließend wiedergegeben und enthält eben gerade keine Verwaltungskosten oder Kosten für allgemeinen Neuvermietungsaufwand.

Zugunsten des Vermieters würde sprechen, dass der Aufwand, den ein Vermieter für den Abschluss eines neuen Mietvertrages im Rahmen von Besichtigungen, Rückgabe der alten Kaution, Buchung der neuen Kaution, Schaltung von Anzeigen usw. recht erheblich sein kann und durchaus oft mehrere 100,00 € beträgt. Wenn der Vermieter dann den Mieter pauschal mit 130,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an diesen Kosten beteiligt, erscheint dies nicht unfair.

Es bleibt daher in der Tat abzuwarten, wie der BGH diese Kontroverse entscheidet.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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