Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09) neue Grundsätze aufgestellt, wie ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist. Hierbei weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, nach der die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz auch dann verlangt werden könne, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden sei, ab.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Baufirma für den Kläger ein Einfamilienhaus errichtet an dem sich Mängel befanden. Diese Mängel hat der beklagte Bauunternehmer trotz Fristsetzung nicht behoben, so dass der Kläger die Kosten für die Beseitigung der Mängel eingeklagt hat.
Die Parteien haben im Prozess nunmehr darum gestritten, ob auch die Umsatzsteuer auf den zu erwartenden Betrag für die Mängelbeseitigung von Seiten des Klägers verlangt werden darf, wenn er die Mängel noch nicht behoben hat.
Der BGH hat hierzu nunmehr entschieden, dass der Schadensersatzanspruch nicht die Umsatzsteuer umfasse, wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten noch nicht ausgeführt worden seien.
Der BGH hat seine Entscheidung hierbei unter anderem mit § 249 Abs. 2 BGB begründet. Dort heißt es:
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Zwar sei diese Vorschrift nach allgemeiner Ansicht nicht auf das Werkvertragsrecht anzuwenden, jedoch enthalte sie eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle, so der BGH.
Es ist daher zukünftig darauf zu achten, dass bei Forderung von Mängelbeseitigungskosten die MwSt. nur mit geltend gemacht wird, wenn die Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden sind.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg