Die Fa. Digital Rights Ireland Ltd. ist mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission zum EU-US Privacy Shield vorerst gescheitert. Der EU-US Privacy Shield gilt als  Nachfolger von „Safe Harbour“ und ist Grundlage für Datenübermittlungen in die USA. Mit Beschluss vom 22.11.2017 (T-670/16) hat das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) die Nichtigkeitsklage der Fa. Digital Rights Ireland Ltd. gegen EU-US Privacy Shield-Beschluss der EU-Kommission als unzulässig abgewiesen. Der EU-US Privacy Shield bleibt also bis auf Weiteres in Kraft.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jörg F. Smid, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg – nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de