Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 01.06.2011 zum Az. VIII ZR 304/10 haftet ein Vermieter seinem Mieter auf Rückgabe der Kaution bzw. einer gegebenen Mietbürgschaft, selbst wenn dieser Vermieter die Mietsicherheit persönlich nie erhalten hat. Dies gilt nach Auffassung des BGH selbst für den Fall, dass das vermietete Objekt vorher schon einmal verkauft und die Mietsicherheit hierbei schon nicht weitergegeben wurde.

Im vorliegenden Fall verklagte ein Mieter nach Auszug seinen Vermieter auf Rückgabe der Kaution. Das Mietverhältnis begann 1987. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter die Kaution ordnungsgemäß an den damaligen Vermieter gezahlt. 1993 wurde das Objekt erstmals verkauft, im Jahre 2004 dann zwangsversteigert. Der Ersteigerer verkaufte die Immobilie schließlich im Jahre 2005 an den aktuellen Vermieter, bei dem der Mieter dann bis zum Jahre 2009 noch wohnte.

Der aktuelle Vermieter hat sich im Prozess auf den Standpunkt gestellt, er müsse die Kaution nicht zurückgeben, weil er sie schon vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte offensichtlich schon der erste Vermieter im Jahre 1993 die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben.

Dies alles interessiert den BGH nicht. Er stärkt die Mieterin in ihrem Anspruch auf Rückgabe der Kaution vom aktuellen Vermieter. Seine Haftung ergebe sich aus § 566a BGB, wonach der Erwerber vermieteten Wohnraumes für die Rückzahlung der Kaution haftet, unabhängig davon, ob er die Kaution jemals gesehen hat.

§ 566a BGB ist zwar erst im September 2001 eingeführt worden, also zu einer Zeit, als das aktuelle Mietverhältnis dieses Falles schon lief. Entscheidend für die Haftung des Vermieters sei aber – so der BGH – dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als § 566a BGB schon in Kraft war. Der BGH knüpft hier an das Jahr 2005 an, als der aktuelle Vermieter das Objekt erwarb. Zu diesem Zeitpunkt gab es § 566a BGB schon, so dass der aktuelle Vermieter sich auf seine möglicherweise eintretende Haftung schon beim Ankauf der Immobilie hätte einstellen können. Es war mithin seine Aufgabe, bei Ankauf der Immobilie danach zu forschen, wo die Kaution geblieben war.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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