Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 02.12.2011 – Az. V ZR 119/11 – muss ein Eigentümer den Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht dafür entschädigen, dass dieser die Leitungsführung über sein Grundstück duldet, damit der andere Eigentümer mit Wasser, Strom oder Telekommunikation versorgt wird.

Im vorliegenden Fall musste der Eigentümer eines Grundstückes diverse Leitungen seines Nachbarn dulden, die über sein Grundstück liefen, weil der Nachbar keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße besaß. Über das Grundstück des Eigentümers liefen daher Wasser, Strom und Telekommunikationsleitungen des Nachbarn, die die Versorgungsträger über sein Grundstück verlegt hatten.

Der Eigentümer war nun der Auffassung, dass er wegen der Duldungspflicht, die ihn über Jahre trifft, Anspruch auf eine monatliche Entschädigung von seinem Nachbarn habe. Er hatte sich hier einen fiktiven Betrag von € 18,50 pro Monat ausgerechnet.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und dazu festgestellt, dass es aus keinem Rechtsgrund einen irgendwie gearteten Entschädigungsanspruch geben kann.

Aus dem sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) über § 988 BGB lässt sich ein solcher Anspruch nicht kreieren, denn der Nachbar hat weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz am Grundstück des Eigentümers. Er nutzt es auch nicht selbst zur Leitungsführung, denn der Versorgungsträger hat die Leitungen jeweils verlegt. Er selbst nutzt die jeweiligen Leistungen erst ab seinem Hausanschluss, der aber definitiv auf seinem eigenen Grundstück liegt.

Der BGH konnte auch keinen Anspruch auf eine Notwegrente aus § 917 Abs. 2 BGB erkennen, weil es hierzu am Bestehen und der Inanspruchnahme eines Notleitungsrechtes fehlte. Dies liegt daran, dass die Versorger unabhängig von einem solchen Notleitungsrecht immer ein eigenes Recht haben, Grundstücke zur Herstellung erforderlicher Anschlüsse in Anspruch zu nehmen, ohne hierfür Entgelte zahlen zu müssen. Aus dem Landesnachbargesetz gab es ebenfalls keinen irgendwie gearteten Rechtsgrund, den Eigentümer zu entschädigen, so dass der Eigentümer entschädigungslos wird dulden müssen, dass Leitungen über sein Grundstück laufen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

 

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