Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 05.06.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 287/12 ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Schallisolierung einer älteren Wohnung nachzurüsten, wenn er im darüber liegenden Bereich der Wohnung Dachgeschosswohnungen ausgebaut und dort nur geringfügige Veränderungen am Estrich vorgenommen hat. Im Einzelnen:

Der Vermieter ist Eigentümer eines Gebäudes, das im 2. Weltkrieg zerbombt und im Jahre 1952 dann wieder aufgebaut wurde. Im Jahre 2003 hat der Vermieter in der Wohnung über dem Mieter zwei neue Dachgeschosswohnungen erstellt. Dabei hat er auf einer Teilfläche von 12 % den Estrich entfernt und erneuert, auf der übrigen Fläche diesen aber nur bearbeitet und neu verspachtelt, um ihn für einen neuen Bodenbelag vorzubereiten.

Der Mieter in der darunter liegenden Wohnung ist der Auffassung, seine Wohnung sei nicht hinreichend schallisoliert. Er hat in der Folgezeit die Miete gemindert. Der Vermieter hat auf Nachzahlung dieser Mietminderungen geklagt und vom BGH Recht bekommen.

Der BGH ist der Auffassung, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung davon auszugehen ist, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht mangelfrei ist, sofern in ihr der Tritt- und Luftschallschutz den DIN-Normen entspricht, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten.

An dieser grundlegenden Aussage hat der Vermieter durch seine Maßnahmen am Estrich nichts verändert, denn er hat zwar zwei neue Dachgeschosswohnungen eingebaut, den Estrich aber nicht komplett aufgenommen und verändert. Er hat ihn nur auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des BGH nicht, dass künftig auf die zur Zeit der Durchführung dieser neuen Estricharbeiten geltenden DIN-Normen abgestellt werden muss. Die Estrich-Arbeiten sind von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz in keiner Form mit einem Neubau oder mit einer grundlegenden Veränderung der Gebäudesubstanz vergleichbar. Der Mieter hat daher keinen Anspruch darauf, dass diese Maßnahme am Estrich so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der aktuellen DIN-Normen genügt.

Damit war der Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung nach Auffassung des BGH ausreichend und mithin als ordnungsgemäß zu bewerten. Ein Mietminderungsgrund lag nicht vor, so dass der Mieter die einbehaltenen Mieten nachzuzahlen hatte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de