Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 02.02.2011, Aktenzeichen VIII ZR 151/10, kann ein Vermieter zwei Gebäude als Wirtschaftseinheit zusammenfassen, wenn sie von einem gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden.

Der Streit zwischen Vermieter und Mieter war entbrannt, weil der Vermieter bei der Abrechnung den gesamten Gebäudekomplex als Wirtschaftseinheit zugrunde gelegt hatte, was der Mieter beanstandete. Er berief sich darauf, dass es im Mietvertrag keinen entsprechenden Hinweis auf eine Abrechnung zusammen mit dem Nachbargebäude gab und meinte, dass der Vermieter dann eine solche Wirtschaftseinheit nicht bilden kann.

Der BGH sieht dies anders:

Er hat dem Vermieter Recht gegeben und den Mieter zur Zahlung der Nebenkostennachforderung verurteilt. Auch wenn es im Mietvertrag keine entsprechende Regelung gibt, darf der Vermieter mehrere Gebäude, die von einem gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden, zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfassen, wenn dieser gemeinsame Fernwärmeanschluss schon bei Mietbeginn vorhanden war. Nach Auffassung des BGH ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, Zwischenzähler an den Zuleitungen der einzelnen Häuser anzubringen, um jedes Haus einzeln abzurechnen. Der Mieter hatte verlangt, dass solche zusätzlichen Wärmemengenzähler für jedes Haus installiert werden sollten. Dies hält der BGH nicht für erforderlich.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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