Der Stellplatz ist kein Lagerplatz für Getränkekisten

Das AG Stuttgart musste sich in dem Urteil vom 01.04.2016, Az. 37 C 5953/15, mit der Frage befassen, ob die Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Mieter aufgrund des Abstellens von Getränkekisten in der Tiefgarage Erfolg hat.

Der Frage liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter neben seinem Auto und Fahrrädern nunmehr auch Getränkekisten auf seinem in der Tiefgarage befindlichen Stellplatz deponierte.

Das AG Stuttgart gab  der Unterlassungsklage statt. Dabei stellte das AG insbesondere auf die Funktion eines Stellplatzes in Abgrenzung zu einer Garage ab:

Nach der Verkehrsanschauung ist ein Stellplatz dafür da, Kraftfahrzeuge einzustellen. Etwas anderes kann insofern gelten, als dass die Getränkekisten dem wirtschaftlichen Zweck des Autos dienen oder aber nach der Bestimmung entsprechend mit dem Kraftfahrzeug in einem räumlichen Verhältnis stehen. Getränkekisten sind jedoch laut Auffassung des AG Stuttgarts nicht als Zubehör des Kraftfahrzeugs zu werten, sodass die Funktion des Stellplatzes durch den Mieter verkannt wurde. (mehr …)

Von Sina, vor

Kündigung auch mit älteren Mietschulden möglich

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII ZR 296/15) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch auf ältere Mietrückstände gestützt werden kann.

Hintergrund ist Folgender: Die Mieterin zahlte der Vermieterin für zwei Monate nicht den vereinbarten Mietzins, sodass die Vermieterin nach erfolgloser Mahnung den Mietvertrag kündigte, allerdings erst sieben Monate nach dem Auftreten der Rückstände.

Die Mieterin wendete ein, die gesetzliche Regelung des § 314 Abs.3  BGB („Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat) würde eine Kündigung erst nach sieben Monaten unmöglich machen. (mehr …)

Von Sina, vor

BGH: Kein Schmerzensgeld des Mieters bei beleidigender SMS des Vermieters

Der BGH musste sich am 24.05.2016 mit der  Frage auseinandersetzen, ob seitens des Mieters ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen beleidigender SMS besteht, vgl. Urteil vom 24.05.2016, VI ZR 496/15.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 schickte der Vermieter seinem Mieter SMS mit dem Wortlaut „feiger Pisser“, „Schweinebacke“, „kleiner Bastard“, „Lusche allersten Grades“ und ähnliche abfällige Bekundungen. Der Mieter setzte sich zur Wehr und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Vermieter auf Unterlassung. Da es sich bei der Beleidigung um ein absolutes Antragsdelikt handelt, erstattete der Mieter daneben auch noch Strafanzeige.

Die Strafanzeige blieb jedoch erfolglos, vielmehr wurde der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. (mehr …)

Von Sina, vor

Kann Vermieter Studenten als Mieter jahrelang binden?

Nach dem Urteil des AG Saarbrückens vom 13.04.2015 Az. 3 C 313/15 sind AGB unzulässig, die Studenten als Mieter jahrelang binden sollen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Mieter ist Student, wovon der Vermieter bei Vertragsschluss Kenntnis hatte. Dabei wurde mit Schließung des Mietvertrags vom 01.07.2014 mittels AGB vereinbart, dass beide Seiten auf eine ordentliche Kündigung bis zum 30.09.2016 verzichten wollen. Damit wäre der Mieter über zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2014 zum 31.01.2015. Der Vermieter indes stellte auf den vertraglichen Kündigungsausschluss ab und verlangte weiterhin Mietzinszahlung. (mehr …)

Von Sina, vor