Immobilienkauf: BGH – Keine Zusicherung der Quadratmeterfläche durch Exposé
Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.11.2015 zum Aktenzeichen V ZR 78/14 genügt es beim Verkäufer eines Grundstücks für eine verbindliche Vereinbarung einer Grundstücksgröße oder Wohnfläche gerade nicht, dass diese im Exposé und auf der Internetseite des Maklers aufgeführt wird. Verbindlich ist die Grundstücksgröße vielmehr erst dann vereinbart, wenn sie auch im notariellen Kaufvertrag ihren Niederschlag gefunden hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer ein Grundstück mit notariellem Kaufvertrag für 550.000,00 € verkauft. Im Kaufvertrag fanden sich keine Angaben zur Wohnfläche. Dem Kaufvertrag waren auch keine Grundrisszeichnungen o. ä. beigefügt, die Aufschluss über die Wohnfläche des Hauses, das auf dem Grundstück steht, geben konnten.
Zuvor hatte der Verkäufer das Objekt allerdings in einem Exposé und im Internet angeboten und darin für das Haus mit einer Wohnfläche von 200 m² und einer zusätzlichen Nutzfläche von 15 m² geworben. Auf Nachfrage hatten die Käufer vom Verkäufer dann auch noch Grundrisszeichnungen der drei Geschosse mit Flächenangaben erhalten. Hieraus ergab sich für die Räume eine Fläche von insgesamt 215,3 m². Im Kaufvertrag sind indes keinerlei Quadratmeterangaben erwähnt.
Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließen die Käufer ein Aufmaß erstellen und ermittelten, dass die Flächenangaben des Verkäufers falsch waren – tatsächlich war das Haus nur 171,74 m² groß. (mehr …)