BGH: Kein Schmerzensgeld des Mieters bei beleidigender SMS des Vermieters

Der BGH musste sich am 24.05.2016 mit der  Frage auseinandersetzen, ob seitens des Mieters ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter wegen beleidigender SMS besteht, vgl. Urteil vom 24.05.2016, VI ZR 496/15.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Zeit vom 10. bis 11. Juni 2012 schickte der Vermieter seinem Mieter SMS mit dem Wortlaut „feiger Pisser“, „Schweinebacke“, „kleiner Bastard“, „Lusche allersten Grades“ und ähnliche abfällige Bekundungen. Der Mieter setzte sich zur Wehr und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Vermieter auf Unterlassung. Da es sich bei der Beleidigung um ein absolutes Antragsdelikt handelt, erstattete der Mieter daneben auch noch Strafanzeige.

Die Strafanzeige blieb jedoch erfolglos, vielmehr wurde der Mieter auf den Privatklageweg verwiesen. (mehr …)

Von Sina, vor

Kann Vermieter Studenten als Mieter jahrelang binden?

Nach dem Urteil des AG Saarbrückens vom 13.04.2015 Az. 3 C 313/15 sind AGB unzulässig, die Studenten als Mieter jahrelang binden sollen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Mieter ist Student, wovon der Vermieter bei Vertragsschluss Kenntnis hatte. Dabei wurde mit Schließung des Mietvertrags vom 01.07.2014 mittels AGB vereinbart, dass beide Seiten auf eine ordentliche Kündigung bis zum 30.09.2016 verzichten wollen. Damit wäre der Mieter über zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2014 zum 31.01.2015. Der Vermieter indes stellte auf den vertraglichen Kündigungsausschluss ab und verlangte weiterhin Mietzinszahlung. (mehr …)

Von Sina, vor

Umstellung des Umlageschlüssels für Müllgebühren

Nach dem Urteil des BGH vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 78/15 darf der Vermieter die Umlage der Müllgebühren umstellen.

Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieterin  über die korrekte Umlage von Kosten für die Müllbeseitigung. Grundsätzlich war es so, dass die Vermieterin die Kosten in der Betriebskostenabrechnung im Verhältnis zur Wohnfläche umlegte. Seit 2008 wurden lediglich 30 Prozent nach Wohnfläche und 70 Prozent nach dem erfassten Volumen umgelegt. 2010 wurde eine Mindestmenge angesetzt, welche ebenfalls im prozentualen Verhältnis 30/70 umgesetzt worden sind. Für einen Zweipersonenhaushalt wurden folglich zehn Liter pro Woche ausgemacht, mithin 520 Liter im Jahr. (mehr …)

Von Sina, vor

Kein Einkauf mit dem Wohnmobil bei Lidl?

Lidl stellt zunehmend Schilder auf den Parkplätzen vor ihren Märkten auf, dass dort Parken nur für Pkws erlaubt ist.

Bei Zuwiderhandlungen wird mit Abschleppen und Bußgeldern gedroht.

Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer für sein Grundstück entscheiden, welche Nutzung er zulassen will. Insofern ist die Firma Lidl frei darin, zu bestimmen, dass Wohnmobile auf ihren Parkplätzen nicht parken dürfen. Da der Einkauf für den Wohnmobil-Urlaub immer stark an einen Hamsterkauf erinnert, erscheint die Geschäftspolitik der Firma Lidl kaufmännisch nicht sonderlich durchdacht. Zudem: Wenn ich in meinem Wohnmobilurlaub bei Lidl nicht kaufen darf, dürfte die Motivation ohne Wohnmobil wieder Lidl aufzusuchen, deutlich gesunken sein. (mehr …)