AG Köpenick: Mieter trägt Anwaltskosten bei verweigerter Mieterhöhung

Nach einem aktuellen Urteil des AG Köpenick vom 4.9.2018 (7 C 199/18) darf der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Mieter sich trotz diverser Mahnungen der Hausverwaltung geweigert hatte, einer Mieterhöhung zuzustimmen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Wohnung vom Mieter über seine Hausverwaltung eine Mieterhöhung versenden lassen. Der Mieter gab die geforderte Zustimmungserklärung zu dieser Mieterhöhung nicht innerhalb der in § 558b BGB vorgesehenen Frist ab, die Hausverwaltung mahnte Zustimmung anschließend noch einmal an – ohne Erfolg. (mehr …)

Von Sina, vor

BGH: Keine Mietminderung bei bloßer Schimmelpilzgefahr

Nach zwei aktuellen Urteilen des BGH vom 5. Dezember 2018 (VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) hat ein Wohnraummieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter bei einer bloßen Gefahr einer Schimmelpilzbildung die Wohnung zur Beseitigung von Wärmebrücken in den Außenwänden energetisch aufbereitet (z.B. durch Anbringung einer Innendämmung), wenn die Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den geltenden Bauvorschriften und DIN Vorgaben und den damaligen Regeln der Baukunst entsprach.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter zweier Wohnungen geklagt, die in den Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet wurden. (mehr …)

Von Sina, vor

BGH: Für Betriebskostenabrechnung ist tatsächlich Wohnfläche heranzuziehen

Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 30.05.2018 zum Az.: VIII ZR 220/17 hat der Vermieter die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung für eine Nebenkostenabrechnung zugrunde zu legen und nicht die Fläche, die aus dem Mietvertrag ersichtlich ist.

Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter darum, welche Quadratmeterzahl für die Nebenkostenabrechnung relevant ist. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 74,59 m² vereinbart, tatsächlich war die Wohnung jedoch 87,22 m² groß, wie ein späteres Aufmaß ergeben hat.

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Von Sina, vor