Längere Haftung des Mieters für Schäden am Gemeinschaftseigentum

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 zum Aktenzeichen IIX ZR 349/10 ist ein Mieter für von ihm in der Mietsache verursachte Schäden unter Umständen auch noch länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung haftbar. Im Einzelnen:

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter in einer WEG-Anlage die Wohnung eines Miteigentümers gemietet. Bei Auszug hatte er – was unstreitig war – den Fahrstuhl nicht unerheblich durch den Transport seiner Möbel beschädigt. Der Vermieter konnte hier keinen Schaden gegen seinen eigenen Vertragspartner, den Mieter, geltend machen, weil er keinen hatte – der Fahrstuhl ist Gemeinschaftseigentum.  (mehr …)

Von Sina, vor

Auch Kosten für die Wiederherstellung der Dekoration sind umlagefähige Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird. (mehr …)

Von Sina, vor

Modernisierungsmieterhöhung möglich trotz nicht angekündigter Modernisierung

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 2. März 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 174/10) ist eine Mieterhöhung wegen einer durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Maßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter in sein Mietobjekt einen Fahrstuhl als Modernisierungsmaßnahme einbauen wollen. Er kündigte dies dem Mieter im September 2007 an. Der Mieter widersprach der Modernisierungsmaßnahme, weshalb der Vermieter seine Modernisierungsankündigung in den Folgemonaten wieder zurückzog. Gleichwohl ließ er den Fahrstuhl einbauen und schloss die entsprechenden Arbeiten im September 2008 ab. Anschließend forderte er im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB den Mieter auf, zumindest ab Juni 2009, also mehr als sechs Monate später, eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich € 120,78 für den Fahrstuhl zu entrichten. (mehr …)

Von Sina, vor