Schönheitsreparaturklausel im Gewerbemietrecht

Das Kammergericht in Berlin hat durch Beschluss vom 17.05.2010 zum Aktenzeichen 8 U 17/10 festgestellt, dass auch im Gewerbemietrecht eine formularmäßige Mietvertragsklausel unzulässig ist, die vorsieht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf. Der BGH hatte schon vor drei Jahren für das Wohnraummietverhältnis am konkreten Beispiel eines Genossenschaftsmietvertrages entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn sie dem Mieter die zusätzliche Vorgabe macht, dass er „nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf“. (mehr …)

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Vandalismus durch Graffiti: Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist bekanntlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Selbst Schäden, die unbekannte Dritte verursachen, muss er auf eigene Kosten beseitigen, wenn diese Schäden einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die Hauswand von Graffiti-Sprayern immer wieder beschmiert wird, ohne dass die Täter ausfindig gemacht werden können.

Graffiti-Schmierereien können im Einzelfall einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. (mehr …)

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