Hohe Anforderung an Gewährung von Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO

Nach einem aktuellen Beschluss des Landgerichtes Köln vom 12.10.2010 zum Aktenzeichen 10 T 287/10 kann Räumungsschutz für einen Mieter nur gewährt werden, wenn die Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und die Zwangsräumung der Wohnung für den 13.10.2010 anberaumen lassen. Der Mieter hat einen Räumungsschutzantrag mit dem Hinweis gestellt, dass er ab 15.11.2010, also gut einen Monat später, eine neue Wohnung beziehen kann. Der Umzug schlägt mit 10.000,00 € zu Buche – so der Mieter. Es sei für ihn eine unzumutbare Härte, für die verbleibenden restlichen fünf Wochen bis zum Bezug seiner neuen Wohnung die jetzige Wohnung zu räumen. Der Vermieter könne – so die Auffassung des Mieters – noch einen Monat abwarten, zumal der Umzug 10.000,00 € kostet. (mehr …)

Hohe Heizkosten allein sind kein Minderungsgrund

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010 zum Aktenzeichen 24 U 222/09 sollen außergewöhnlich hohe Heizkosten als solche noch keinen Mangel der Mietsache darstellen, der zur Mietminderung berechtigen würde. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage tauscht, nur weil es andere, wirtschaftlichere Anlagen Weiterlesen

Von Sina, vor

Versorgungssperre im Wohnraummietrecht zulässig?

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Geschäfts-Nr. 7 C 31/09) soll es zulässig sein, einem Mieter einer Wohnung zumindest das warme Wasser abzudrehen, wenn er längere Zeit keine Miete gezahlt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter drei Monate Mietrückstand und räumte auch nach fristloser Kündigung nicht. Der Vermieter Weiterlesen

Von Sina, vor

„Augen auf bei Wohnungsflucht!“

Nicht nur beim Autokauf gilt es heute wachsam zu sein, sondern auch in dem Augenblick, wo man sich als Mitmieter einer Wohnung von seinem Lebensgefährten trennt und aus der gemeinsamen Wohnung einfach im spontanen Ärger auszieht. Zwar hat man vielleicht mit dem Ex-Partner noch eine schriftliche Regelung dahingehend getroffen, dass er einen von allen Ansprüchen aus dem gemeinsamen Mietverhältnis freihält, doch genügt dies nicht als Freibrief gegenüber dem Vermieter, der vielleicht nach Jahren doch noch Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietverhältnis geltend macht, weil der Ex-Partner irgendwann die Mieten nicht mehr gezahlt hat.  (mehr …)

Von Sina, vor