LUFTFAHRT-BUNDESAMT AUF ABWEGEN: GESETZESWIDRIGE EINSCHRÄNKUNGEN DES LBA BEIM ERWERB VON MUSTERBERECHTIGUNGEN

Der Erwerb von Musterberechtigungen regelt sich – für Hubschrauberpiloten – nach JAR-FCL 2.261. Die entsprechende Regelung findet sich in JAR-FCL 1.261 für Flächenpiloten.

Ausbildungslehrgänge für eine Musterberechtigung dürfen nach der jeweiligen Norm, Unterziffer C (1) ausführen:

FTOs, TRTOs oder Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder unter besonderen Umständen ein für den jeweiligen Zweck anerkannter Lehrberechtigter.

Diese eindeutige gesetzliche Regelung wird vom Luftfahrt-Bundesamt nicht ausgeführt. Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt anerkannten Lehrberechtigten keinen Ausbildungslehrgang.

Weiter erkennt das Luftfahrt-Bundesamt Ausbildungen eines Luftfahrtunternehmens nicht an, wenn es sich hierbei um ein Luftfahrtunternehmen unter der Zuständigkeit der Landesbehörde handelt. (mehr …)