Verfassungswidrige Auslegung von JAR-FCL 1.065 durch das LBA – Verstoß gegen Art. 3 GG

Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt.

Das Luftfahrt-Bundesamt verweigert nach einer geringfügigen Änderung des Wortlautes der JAR-FCL 1.035 ATPL-Piloten mit der Auflage „OML“  (dies ist eine Auflage, daß diese Piloten beruflich nur im Zweimanncockpit fliegen dürfen) die Ausstellung der SEP und der FI-Berechtigung.

Dies bedeutet konkret, dass die Piloten nur im Rahmen ihrer OML-Auflage, also nur mit qualifiziertem Copiloten oder als qualifizierter Copilot tätig werden dürfen, aber nicht mehr im Ein-Mann-Cockpit – auch nicht privat.

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Zwangsräumung ohne Räumungskosten unter Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes

Seit einiger Zeit hat auch in Hamburg der Vermieter die Möglichkeit, bei einer Zwangsräumung zur Vermeidung unnötiger Räumungskosten dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, daß es genügt, wenn der Gerichtsvollzieher das Schloß austauscht und den Vermieter in den Besitz der Wohnung setzt. Dies ist dann zulässig, wenn der Vermieter für den Wohnungsinhalt das Vermieterpfandrecht ausgesprochen hat.
So sinnvoll diese neu Räumungsmethode auf den ersten Blick erscheint, weil man keinen Räumungsvorschuß mehr an den Gerichtsvollzieher zu zahlen hat, sondern nur noch die Schlosserkosten ersetzen muß, so unpraktisch erweist sich diese Räumungsart in der praktischen Durchführung:

Nachdem der Gerichtsvollzieher dem Vermieter das Schloß getauscht und ihn damit in den Besitz der Wohnung gesetzt hat, stempelt er das Räumungsurteil als „erledigt“ und gibt es dem Vermieter zurück. Der Räumungstitel ist damit abgearbeitet und kann vom Vermieter nach herrschender Meinung nicht mehr zur ergänzenden Räumung der Wohnung genutzt werden, da der Vermieter sich mit der Inbesitznahme durch Schloßtausch zufrieden gegeben hat.

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Aktuelle Rechtslage bei Eigenbedarf

Entgegen landläufiger Meinung muß sich ein Mieter nicht per se „geschlagen“ geben, wenn er vom Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erhält. Zu prüfen ist zunächst immer, ob der Vermieter tatsächlich echten Eigenbedarf vorweisen kann und ob er diesen auch ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen der Kündigung begründet hat. Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist mithin nicht nur der echte Eigenbedarf, sondern auch die vollständige Darlegung sämtlicher Kündigungsumstände, denn die Kündigung kann vom Vermieter nicht durch spätere Erläuterungen und Sachverhaltsergänzungen „nachgebessert“ werden. An diesem „Nachbesserungsverbot“ scheitern in der Praxis mehr als 50 % der Eigenbedarfskündigungen, selbst wenn der Vermieter grundsätzlich berechtigten Eigenbedarf hätte.

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