Vermieterkündigung ohne Einhaltung der Sperrfrist bei Wohnungsumwandlung

§ 577 a BGB enthält bekanntlich eine Sperrfrist, wonach der Vermieter Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist – in Hamburg sind es zehn Jahre – kündigen kann. Um diesen teilweise sehr lästigen Kündigungsschutz für Mieter umgehen zu können, hatte der Vermieter nur die Möglichkeit, mit dem Mieter eine – oft teuer bezahlte – Aufhebungsvereinbarung zu treffen.

Inzwischen hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kündigungssperrfrist aus § 577 a BGB zwar weiterhin für Eigendarfskündigungen gilt, nicht aber zum Beispiel für den Fall, dass ein Vermieter die zu kündigende Wohnung für ein Au-Pair-Mädchen benötigt, das seinem Haushalt bisher nicht angehört hat.

Ein geschickter, aber nachvollziehbarer Schachzug, der für so manchen Vermieter hilfreich sein kann. Zur Erinnerung: Gemäß § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder (bisher schon vorhandene) Angehörige seines Haushaltes benötigt. Dies trifft auf ein bisher noch nicht dem Haushalt angehörendes Au-Pair-Mädchen, das erst eingestellt werden soll, natürlich nicht zu, so dass offizieller Kündigungsgrund des Vermieters also auch nicht § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist. Offizieller Kündigungsgrund für das Au-Pair-Mädchen kann hier nur § 573 Abs. 1 BGB sein, wonach der Vermieter kündigen kann, wenn allgemein ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. (mehr …)

Schließung der Kontrollzone für VFR-Verkehr durch die DFS am Verkehrsflughafen Hamburg ist rechtswidrig

1. Sachverhalt

Die DFS schließt seit Sommer 2008 regelmäßig die Kontrollzone Hamburg für VFR-Verkehr. Es handelt sich hier um mindestens 14 Vorfälle innerhalb von 15 Monaten.Die DFS wurde nach dem ersten Vorfall vom 22.09.2008 mit der Fragestellung konfrontiert, da dem an diesem Tag betroffenen Luftfahrtunternehmen ein Schaden von € 1.000,00 durch die Schließung entstanden ist. Die DFS bestritt zunächst, dass die Kontrollzone überhaupt geschlossen wurde. Sie bestritt weiter, dass es regelmäßig zur Schließung der Kontrollzone komme. Die DFS berief sich später als Rechtsgrundlage für die Schließung der Kontrollzone auf § 10 Abs. 3 LuftVO. Die DFS argumentiert, dass sie Flüge nach Sichtflugregeln jederzeit untersagen kann. Sie erklärt konkret, dass Maßnahmen, die die Beschränkung des VFR-Verkehrs zur Folge haben, grundsätzlich auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden und daher rechtmäßig seien.

2. Rechtliche Bewertung

§ 10 Abs. 3 LuftVG lautet: (mehr …)