Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 14.09.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 10/11 muss ein Vermieter dem Mieter nicht beliebige Modernisierungsarbeiten in der Wohnung gestatten, die diese auf eigene Kosten durchführen will.
Im vorliegenden Fall wollte der Mieter auf eigene Kosten eine moderne Heizungsanlage installieren (Gas-Etagenheizung), weil die Wohnung teilweise mit Kachelöfen, teilweise noch mit einer alten Elektroheizung beheizt wurde.
Zwar hatte der Vermieter in mehreren Wohnungen im selben Gebäude nach Auszug der bisherigen Mieter schon auf eigene Kosten Gas-Etagenheizungen einbauen lassen, wollte im vorliegenden Fall seinem Mieter aber die Zustimmung zum Einbau einer solchen Heizung nicht geben. Sein Argument hierzu war, dass er diese Modernisierung gegebenenfalls selbst realisieren möchte und sich diese Option nicht dadurch nehmen lassen will, dass der Mieter die Heizung einbaut.
Der BGH ist der Auffassung, dass der Mieter keinen Anspruch darauf hat, vom Vermieter die Zustimmung für den Einbau der Heizung zu erhalten. Der Vermieter ist umgekehrt auch nicht verpflichtet, dem Mieter jetzt sofort auf dessen Wunsch eine Gas-Etagenheizung einzubauen, auch wenn der Mieter hierfür eine höhere Miete zu zahlen bereit wäre.
Der Vermieter kann im Rahmen seines Eigentumsrechtes selbst bestimmen, wann er bauliche Veränderungen in der Wohnung vornimmt. Er ist lediglich verpflichtet, anstehende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Modernisierungen kann er indes zu dem Zeitpunkt realisieren, wenn er sie selbst für sinnvoll erachtet. Es steht im Ermessen des Vermieters, eine Erlaubnis für den Einbau der gewünschten Gas-Etagenheizung zu erteilen. Der Vermieter darf sein Ermessen nur nicht missbräuchlich ausüben.
Seine Entscheidung, die Wohnung während des Mietverhältnisses nicht zu verbessern und keine Heizung einzubauen, damit dann erst bei Mietende die Wohnung komplett auf neuen Standard gebracht wird, ist nachvollziehbar und nicht missbräuchlich. Würde der Mieter hier während der Mietzeit eine eigene Heizung einbauen, wäre dies eine erhebliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Vermieters als Eigentümer, so dass der BGH zu der Auffassung kommt, dass der Mieter keinen Anspruch auf die Erlaubnis hat, selbst eine Heizung einzubauen. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter zum jetzigen Zeitpunkt eine neue Gas-Etagenheizung installiert.
mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg