Die DL-InfoV legt allen Dienstleistern besondere Informationspflichten auf. Davon betroffen sind auch Rechtsanwälte, da diese Dienstleister im Sinne der DL-InfoV sind (vgl § 1 Abs. 1 DL-InfoV iVm Art 2 RL 2006/123/EG).

Was sich genau ändert soll hier anhand einer kurzen Zusammenfassung der DL-InfoV dargestellt werden.

Grundsätzlich unterscheidet die DL-InfoV zwischen Informationen die dem Mandanten stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2) und solchen die nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind (§ 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind die folgenden Informationen dem Mandanten stets zur Verfügung zu stellen:

–          Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und jur. Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

–          Kanzleianschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

–          Falls einschlägig Angaben zum zuständigen Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister nebst Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)

–          Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. der einheitlichen Stelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)

–          USt- Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)

–          Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)

–          Ggf. verwendete AGB (§ 2 Abs. 1 Nr. 7)

–          Ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 )

–           Ggf. bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9)

–          Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10)

–          Angaben zu Namen, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11)

–          Angaben zum Preis der Dienstleistungen, sofern dieser durch den Rechtsanwalt im Vorhinein festgelegt wurde  (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

Besonders zu beachten ist hierbei § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, der die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Versicherers, sowie des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages vorsieht. Ein Anspruch des Mandanten auf Nennung der Deckungssumme oder weiterer Informationen zur Versicherungspolice lässt sich der Dl-InfoV allerdings nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich müssen im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die zu einer räumlichen Einschränkung des Versicherungsschutzes führen könnten. Die Vertretung vor außereuropäischen Gerichten ist beispielsweise regelmäßig ausgeschlossen.

Nach § 3 DL-InfoV sind folgende Informationen nur auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Wobei § 3 Abs. 2 DL-InfoV anordnet dass die nachfolgenden Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistungen enthalten sein müssen. Die Homepage als elektronisches Medium gehört nicht hierzu. Als ausführliche Informationsunterlage wird regelmäßig aber die Kanzleibroschüre anzusehen sein.

–          Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu wie diese zugängig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)

–          Angaben zu den multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und soweit erforderlich zu Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)

–          Falls einschlägig Angaben zu vom Berufsträger anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)

–          Angaben zum Preis soweit er nicht im Vorhinein festgelegt wurde, oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Mandanten regelt § 2 Abs. 2 DL-InfoV, hierbei gibt es vier verschiedene Möglichkeiten. Die Informationen dürfen wahlweise

–          Dem Mandanten von sich aus mitgeteilt werden, z.B. postalisch oder per E-Mail

–          Am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind z.B. Auslegen auf Empfangstresen

–          Dem Mandanten über eine elektronische Adresse leicht zugänglich gemacht werden z.B. Internetseite

–          In alle dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen.

Grundsätzlich ist es dem Rechtsanwalt dabei nicht möglich, für jede einzelne Informationspflicht und auch für jede neue Mandatsanbahnung gesondert zu entscheiden, auf welchem Weg er die erforderlichen Informationen mitteilt.

Hinsichtlich der Form und des Zeitpunktes der Information gilt, dass die Informationen stets in klarer und verständlicher Form rechtszeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. in Ermangelung eines solchen vor Erbringung der Rechtsdienstleistung mitgeteilt werden, § 2 Abs. 1 DL-InfoV.

Wird gegen die DL-InfoV verstoßen, kann dies gemäß § 6 DL-InfoV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

mitgeteilt durch Ref. jur. Michelle Favier, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2010081201