Allgemein
Kleinreparaturklausel darf Kosten für Verglasung und Lampen nicht auf den Mieter umlegen
Nach einem Urteil des AG Zossen vom 11.06.2015, Az. 4 C 50/15 darf der Vermieter in einer Kleinreparaturklausel nicht alle beliebigen Reparaturen auf den Mieter umlegen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter in seine Kleinreparaturklausel sämtliche irgendwie anfallenden Reparaturen aufgenommen, auch solche für Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. und damit auch für Dinge, die gerade nicht dem ständigen Zugriff des Mieters und der Abnutzung durch die Mietpartei unterliegen. Das AG Zossen war der Auffassung, dass diese Klausel zu weitreichend ist und erklärte sie insgesamt für unwirksam . (mehr …)