Entzug der Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt wegen der Auflage „OML“ rechtswidrig

Das Luftfahrt-Bundesamt hat etlichen Berufsluftfahrzeugführern, die die Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis haben, die Lizenz entzogen. Die Auflage „OML“ wird auferlegt, wenn beispielsweise nach einem Infarkt oder einer anderen medizinischen Problematik der Pilot zwar ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist, aber eben kein Ausfallrisiko, welches zur Fluguntauglichkeit führt. Dann nämlich darf er mit einem qualifizierten Co-Piloten fliegen, der, wenn sich das erhöhte Ausfallrisiko bewahrheitet, die Steuerung übernehmen kann. (mehr …)

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Finanzgerichte entscheiden zunehmend für eine Erstattungsfähigkeit der Mineralölsteuer bei Flügen für berufliche Zwecke

Auf einem Liter Flugbenzin lastet eine gewaltige Steuerlast: Zusätzlich zu den Steuern bei Treibstoffen für Kraftfahrzeuge, die bereits einen wesentlichen Teil des Treibstoffpreises ausmachen, lasten auf Treibstoffen für die Luftfahrt weitere Steuern, die zur Zeit rund € 0,72 pro Liter ausmachen. Der Liter AvGas kostet daher zwischen € 2,30 und € 2,60 pro Liter.  (mehr …)

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Luftsicherheitspläne für Luftfahrtunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 185/2010; § 9 LuftSiG

Zusammenwirken von § 9 LuftSiG; Verordnung (EG) 300/208 und VO (EU) 185/2010

Die Gesetzes- und Verordnungslage für die Erstellung von Luftsicherheitsplänen bzw. für die Einhaltung von Luftsicherheitsmaßnahmen ist verwirrend. In der Verordnung (EG) 300/208 ist normiert, dass jedes Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm aufstellt, es anwendet und fortentwickelt. In § 9 LuftSiG ist allerdings geregelt, dass die Verpflichtung, einen Luftsicherheitsplan vorzulegen auf Unternehmen beschränkt ist, die Luftfahrzeuge über 5,7t betreiben. (mehr …)

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Kein Kunstflug in Rheinland-Pfalz – Landesluftfahrtbehörde möchte halb Rheinland-Pfalz für den Kunstflug sperren

§ 8 LuftVO normiert, dass Kunstflug nur oberhalb von 450m zulässig ist und nicht über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten durchgeführt werden darf. Die Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz hat jetzt Piloten mit Bußgeldverfahren überzogen, weil sie Kunstflug über dicht besiedelten Gebieten durchgeführt hätten. Die verblüfften Piloten erwiderten, dass sie den Kunstflug weit ab von Ortschaften durchgeführt hätten. Unter ihnen waren weit und breit nur Felder.

Damit wäre das Bußgeldverfahren normalerweise schlank beendet gewesen. Nicht so in Rheinland-Pfalz. Die Landesluftfahrtbehörde teilte den betroffenen Piloten mit, dass man eine Karte erstellt hätte, in denen die „dicht besiedelten Gebiete“ ausgewiesen seien. Außerdem hätte man eine NFL herausgegeben (NFL I 105/10), in der niedergelegt sei, dass die in dieser Karte ausgewiesenen dicht besiedelten Gebiete für Kunstflug verboten seien. (mehr …)

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