Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der A GmbH und hatte Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung der Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr bereits ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 467.000 EUR wurde getrennt vom Betriebsvermögen der A GmbH angelegt. (mehr …)

Von Sina, vor

Ausbildungsunterhalt * Abi – Lehre – Studium * Kind, hättest Du doch Bescheid gesagt…

Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf eine Ausbildung, die ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, dem Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht und zugleich sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewegt, §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB.

Wenn die Eltern ihrem Kind diese Ausbildung gewähren und den Lebensbedarf des Kindes während dieser Zeit gedeckt haben, besteht kein weiterer Anspruch auf Unterstützung während einer Zweitausbildung. (mehr …)