Vermieter darf Fahrstuhl nicht entfernen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 29.09.2015 zum AZ: 425 C 11160/15 darf der Vermieter eines Mehrfamilienhauses einen bisher vorhandenen Personenaufzug nicht einfach ohne Zustimmung seiner Mieter stilllegen.

 

Im vorliegenden Fall gab es im Mehrfamilienhaus des Vermieters seit 1976 einen Personenaufzug. Dieser wurde wegen Sicherheitsmängeln im Jahr 2015 außer Betrieb gesetzt, als festgestellt wurde, dass er nicht über eine Notrufvorrichtung verfügt. Da eine Nachrüstung nicht möglich war, wurde nach einer TÜV-Untersuchung die Personenbeförderung in diesem Fahrstuhl untersagt.

Einige Monate später baute der Vermieter den Fahrstuhl endgültig aus. (mehr …)

Von Sina, vor

Überbelegung durch nachträglich geborene Kinder rechtfertigt Kündigung

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 29.04.2015 zum Aktenzeichen 415 C 3152/15 darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn es erheblich überbelegt ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter im Jahre 2011 eine 1-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 26 m² an eine alleinstehende Person vermietet. Im Mietvertrag war hierzu festgehalten, dass der Mieter aufgrund der geringen Wohnungsgröße nicht berechtigt ist, eine weitere Person auf Dauer in die Wohnung aufzunehmen, es sei denn, es handele sich um den Ehepartner. (mehr …)

Von Sina, vor

Schonfristzahlung macht gem. § 569 BGB nur die fristlose Kündigung unwirksam

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 23. Februar 2016 zum Az. VIII ZR 321/14 erneut bestätigt, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 BGB nur die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu Fall bringt, nicht aber die fristgemäße.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter wegen Mietrückständen nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß gekündigt. Der Mieter hatte im Rahmen der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen und verlangte nun Fortsetzung des Mietverhältnisses. (mehr …)

Von Sina, vor

Schönheitsreparaturen: Wer muss den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beweisen?

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2015 zum AZ: 63 S 114/14 ist unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 bekanntlich hinsichtlich der Schönheitsreparaturverpflichtung eines Mieters immer danach zu unterscheiden, ob der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn renoviert oder unrenoviert erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien exakt um diese Frage gestritten.

Die Schönheitsreparaturklausel als solche war wirksam, doch kann sie den Mieter nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 natürlich nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis verpflichten, wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich auch frisch dekoriert erhalten hat. (mehr …)

Von Sina, vor