Allgemein
Bei Mieterhöhung gemäß § 558 BGB keine Widerrufsbelehrung erforderlich
Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 5 C 267/15 ist der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen, das er nach den Vorschriften §§ 558 ff. BGB fertigt, nicht verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zunächst schriftlich zu und verwendete dabei die vom Vermieter vorbereitete Zustimmungserklärung. Anschließend zahlte er auch ordnungsgemäß die erhöhte Miete. Drei Monate später erklärte er indes den Widerruf seiner Zustimmungserklärung und berief sich darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Fernsabsatzgeschäft im Sinne vom § 312 c BGB sei, das er über § 312 g BGB widerrufen könne, da der Vermieter keine Widerrufsbelehrung beigefügt habe. (mehr …)