Bei Mieterhöhung gemäß § 558 BGB keine Widerrufsbelehrung erforderlich

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 5 C 267/15 ist der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen, das er nach den Vorschriften §§ 558 ff. BGB fertigt, nicht verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zunächst schriftlich zu und verwendete dabei die vom Vermieter vorbereitete Zustimmungserklärung. Anschließend zahlte er auch ordnungsgemäß die erhöhte Miete. Drei Monate später erklärte er indes den Widerruf seiner Zustimmungserklärung und berief sich darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Fernsabsatzgeschäft im Sinne vom § 312 c BGB sei, das er über § 312 g BGB widerrufen könne, da der Vermieter keine Widerrufsbelehrung beigefügt habe. (mehr …)

Von Sina, vor

Quadratmeterfläche

Immobilienkauf: BGH – Keine Zusicherung der Quadratmeterfläche durch Exposé

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.11.2015 zum Aktenzeichen V ZR 78/14 genügt es beim Verkäufer eines Grundstücks für eine verbindliche Vereinbarung einer Grundstücksgröße oder Wohnfläche gerade nicht, dass diese im Exposé und auf der Internetseite des Maklers aufgeführt wird. Verbindlich ist die Grundstücksgröße vielmehr erst dann vereinbart, wenn sie auch im notariellen Kaufvertrag ihren Niederschlag gefunden hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer ein Grundstück mit notariellem Kaufvertrag für 550.000,00 € verkauft. Im Kaufvertrag fanden sich keine Angaben zur Wohnfläche. Dem Kaufvertrag waren auch keine Grundrisszeichnungen o. ä. beigefügt, die Aufschluss über die Wohnfläche des Hauses, das auf dem Grundstück steht, geben konnten.

Zuvor hatte der Verkäufer das Objekt allerdings in einem Exposé und im Internet angeboten und darin für das Haus mit einer Wohnfläche von 200 m² und einer zusätzlichen Nutzfläche von 15 m² geworben. Auf Nachfrage hatten die Käufer vom Verkäufer dann auch noch Grundrisszeichnungen der drei Geschosse mit Flächenangaben erhalten. Hieraus ergab sich für die Räume eine Fläche von insgesamt 215,3 m². Im Kaufvertrag sind indes keinerlei Quadratmeterangaben erwähnt.

Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ließen die Käufer ein Aufmaß erstellen und ermittelten, dass die Flächenangaben des Verkäufers falsch waren – tatsächlich war das Haus nur 171,74 m² groß. (mehr …)

Von Sina, vor

Lüften der Wohnung: Viermal täglich ist zumutbar

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 16.01.2015, Aktenzeichen 2-17 S 51/14 ist es für einen Mieter zumutbar, die Wohnung viermal am Tag zu lüften.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil in seiner Wohnung Schimmel aufgetreten war. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat als Schimmelursache falsches Lüftungsverhalten des Mieters festgestellt. Nach Auffassung des Gutachters wäre der Schimmel nicht aufgetreten, wenn der Mieter täglich drei- bis viermal ein Stoßlüften in der Wohnung vorgenommen hätte. (mehr …)

Von Sina, vor

Wohnraummiete: Falsche Selbstauskunft führt zur Kündigung

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes München vom 30.06.2015 kann ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ihm eine falsche Selbstauskunft präsentiert hat.

Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter eine hochwertige Wohnung mit einer Monatsmiete von 3.700,00 € vermieten und fand hierfür einen Interessenten, der ihm vorspiegelte, ein Jahreseinkommen von über 140.000,00 € zu besitzen. (mehr …)

Von Sina, vor