Anspruch auf Ersatz von Wertminderung für Fahrten eines Wohnmobils zum Zwecke der Nachbesserung besteht nur in begrenztem Umfang

Die Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil ist immer wieder einmal von Rechtsstreitigkeiten begleitet, insbesondere haben Käufer und Verkäufer häufig andere Vorstellungen über die Abwicklung von Mängelgewährleistungsarbeiten.

Es ist durchaus häufig, dass Wohnmobile nach der Auslieferung Mängel zeigen und teilweise auch mehrfach nachgebessert werden müssen.

Ursache hierfür ist oftmals gar nicht die nachlässige Verarbeitung, sondern die Tatsache, dass Wohnmobile komplexe Einheiten darstellen. Letztlich sind sie rollende Häuser und die Installationen von Elektrik, Wasser/Abwasser sind sogar schwieriger und komplexer als bei einem Haus.

Häufig besteht auch Streit darüber, ob und in welcher Höhe der Hersteller oder Händler Fahrtkosten für Fahrten im Zusammenhang mit Nachbesserungsversuchen zu erstatten hat.

Hier hat das OLG Bamberg eine Leitentscheidung getroffen, die die Rechtsverhältnisse deutlich klar legt. Das OLG Bamberg hat sich detailliert mit den zugrunde liegenden Rechtsnormen und deren Entstehung beschäftigt. Grundsätzlich besteht ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten aus den §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 439 Abs. 2 BGB, wenn ein Wohnmobil zum Zwecke der Nachbesserung zum Händler oder zum Hersteller gefahren werden muss. (mehr …)

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19.03.2015 zum Aktenzeichen 412 C 29251/14 sollte man als Mieter vorsichtig mit wahrheitswidrigen Äußerungen sein, die den eigenen Vermieter betreffen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin gegenüber ihren Nachbarn wahrheitswidrig behauptet, der Vermieter habe sie sexuell belästigt und sei geldgierig. Er würde Mieter abzocken und habe sie im Rahmen des letzten Besuches in ihrer Wohnung sexuell bedrängt.

Als der Vermieter hiervon hörte, hat er das Mietverhältnis fristlos gekündigt. (mehr …)

Von Sina, vor

Baumfällarbeiten als Betriebskosten?

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 14.01.2015, AZ 531 C 227/13 sind Baumfällarbeiten keine Betriebskosten, die der Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen kann.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter einen Baum fällen lassen, weil dieser nach einem Sturm umgeknickt war. Die Kosten von 1.800,00 € nahm er in die nächste Betriebskostenabrechnung mit auf. Die Mieter wehrten sich hiergegen mit der Begründung, dass dies keine Betriebskosten im Sinne regelmäßig auftretender Wartungs-und Pflegearbeiten für den Garten sind. (mehr …)

Von Sina, vor

Pseudo-Betriebskostenabrechnung mit Vorjahres-Zahlen wahrt die Abrechnungsfrist aus § 556 BGB nicht

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2015 zum Az. 6 S 138/14 genügt es für die Wahrung der Abrechnungsfrist des § 556 BGB bei Wohnraummiete nicht, wenn der Vermieter mangels aktueller Zahlen einfach für das abzurechnende Jahr eine Abrechnung mit den Vorjahreszahlen erstellt, um dem Mieter überhaupt irgendeine Abrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist zu präsentieren.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin ihrem Mieter im Dezember 2012 die Betriebskostenabrechnung für 2011 übermittelt und eine Nachzahlung von € 256,00 errechnet. Grundlage der Abrechnung waren allerdings nicht die Verbräuche des Jahres 2011, sondern die Zahlen aus dem Jahre 2010. Die Vermieterin erklärte diesen Mangel in dem Zusatzschreiben zur Abrechnung damit, dass sie die aktuellen Zahlen für 2011 noch nicht habe, da die WEG Jahresabrechnung für 2011 seitens der Eigentümergemeinschaft noch nicht vorliege. (mehr …)

Von Sina, vor