Längere Haftung des Mieters für Schäden am Gemeinschaftseigentum

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 zum Aktenzeichen IIX ZR 349/10 ist ein Mieter für von ihm in der Mietsache verursachte Schäden unter Umständen auch noch länger als sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung haftbar. Im Einzelnen:

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter in einer WEG-Anlage die Wohnung eines Miteigentümers gemietet. Bei Auszug hatte er – was unstreitig war – den Fahrstuhl nicht unerheblich durch den Transport seiner Möbel beschädigt. Der Vermieter konnte hier keinen Schaden gegen seinen eigenen Vertragspartner, den Mieter, geltend machen, weil er keinen hatte – der Fahrstuhl ist Gemeinschaftseigentum.  (mehr …)

Von Sina, vor

Schutz vor Überraschungsentscheidung

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.01.2011 VII ZR 22/10 klargestellt, dass ein Gericht Hinweispflichten hat. In dem entschiedenen Fall hat der Prozessbevollmächtigte zwei in seinem Schriftsatz bezeichnete Rechnungen nicht beigelegt, das Gericht hat daraufhin die Kosten insoweit nicht zuerkannt. Weiterlesen

Von Sina, vor

Versicherer hat ein Leistungskürzungsrecht bei grober Fahrlässig von bis zu 100%

Das neue Versicherungsrecht ist vom Alles-oder-Nichts-Prinzip abgerückt. Für den Versicherten war es nach altem Recht von entscheidender Bedeutung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten hat er die gesamte Versicherungsleistung verloren. Nach neuem Recht besteht nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Hier war streitig, ob diese Kürzung auch bis zu einer Kürzung „auf  Null“ führen kann. (mehr …)

Auch Kosten für die Wiederherstellung der Dekoration sind umlagefähige Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird. (mehr …)

Von Sina, vor