Modernisierungsmieterhöhung möglich trotz nicht angekündigter Modernisierung

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 2. März 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 174/10) ist eine Mieterhöhung wegen einer durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Maßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter in sein Mietobjekt einen Fahrstuhl als Modernisierungsmaßnahme einbauen wollen. Er kündigte dies dem Mieter im September 2007 an. Der Mieter widersprach der Modernisierungsmaßnahme, weshalb der Vermieter seine Modernisierungsankündigung in den Folgemonaten wieder zurückzog. Gleichwohl ließ er den Fahrstuhl einbauen und schloss die entsprechenden Arbeiten im September 2008 ab. Anschließend forderte er im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB den Mieter auf, zumindest ab Juni 2009, also mehr als sechs Monate später, eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich € 120,78 für den Fahrstuhl zu entrichten. (mehr …)

Von Sina, vor

Korrektur der Nebenkostenabrechnung ausnahmsweise zulässig trotz Ablauf der Frist gemäß § 556 Abs. 3 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 133/10 ist der Vermieter befugt, eine Betriebskostenabrechnung auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB noch nachträglich zu Lasten des Mieters zu ändern, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Vermieter bei der Abrechnung Fehler unterlaufen sind, die für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar waren.

Normalerweise ist der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist dient der Abrechnungssicherheit für den Mieter und soll Streit vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn der Vermieter jeden Fehler nach Ablauf dieser Frist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte. (mehr …)

Von Sina, vor

Störender Mieter muss die Mietminderung der Nachbarn zahlen

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.03.2011 zum Aktenzeichen 17 C 105/10 ist der störende Mieter verpflichtet, etwaige Mietminderungen seiner Nachbarn im Wege des Schadensersatzes dem Vermieter zu erstatten.

Der Vermieter hatte von einem ehemaligen Mieter Schadensersatz gefordert, weil dieser seine Nachbarn über Monate durch laute Musik, Klopfen an Wände und Heizungsrohre und nächtliches Gepolter gestört hatte. Verschiedene Mieter hatten über Monate die Miete um bis zu 20 % gekürzt. Hierdurch war eine Gesamtminderung von 1.100,00 € zustande gekommen, die der Vermieter anschließend beim Störenfried eingeklagt hat. Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass der Vermieter einen störenden Mieter nicht nur durch Abmahnungen und gegebenenfalls Kündigung des Mietverhältnisses reglementieren kann, wenn dieser noch aktiver Vertragspartner ist, sondern auch nachträglich, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist, noch Schadensersatz für gehabte Minderungen einfordern kann. (mehr …)

Von Sina, vor