Vandalismus durch Graffiti: Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist bekanntlich gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Selbst Schäden, die unbekannte Dritte verursachen, muss er auf eigene Kosten beseitigen, wenn diese Schäden einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn die Hauswand von Graffiti-Sprayern immer wieder beschmiert wird, ohne dass die Täter ausfindig gemacht werden können.

Graffiti-Schmierereien können im Einzelfall einen Mietmangel darstellen, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. (mehr …)

Von Sina, vor

Nebenkostenabrechnung: Gemeinsame Abrechnung bei gemeinsamer Fernwärme zulässig

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 02.02.2011, Aktenzeichen VIII ZR 151/10, kann ein Vermieter zwei Gebäude als Wirtschaftseinheit zusammenfassen, wenn sie von einem gemeinsamen Fernwärmeanschluss versorgt werden.

Der Streit zwischen Vermieter und Mieter war entbrannt, weil der Vermieter bei der Abrechnung den gesamten Gebäudekomplex als Wirtschaftseinheit zugrunde gelegt hatte, was der Mieter beanstandete. Er berief sich darauf, dass es im Mietvertrag keinen entsprechenden Hinweis auf eine Abrechnung zusammen mit dem Nachbargebäude gab und meinte, dass der Vermieter dann eine solche Wirtschaftseinheit nicht bilden kann. (mehr …)

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