Pflicht zur Verzinsung von Mietkaution auch in Altverträgen

Seit dem 01.01.1983 ist es gesetzlich geregelt: Gem. § 551 III BGB ist die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Was ist nun aber mit Altverträgen? Das Landgericht Lübeck hatte einen Fall eines Mietvertrages aus dem Jahr 1972 zu entscheiden, in dem eine formularvertragliche Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag vorsah, dass die Kaution unverzinslich sein sollte. (mehr …)

Von Sina, vor

Einwendungsausschluss (§ 556 III 5 und 6 BGB) greift auch zu Lasten des Mieters, der nach dem Mietvertrag nur eine Pauschale zahlt und mithin gar keine Abrechnung zu erwarten hat

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 12.01.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 148/10 greift der Einwendungsausschluss zu Lasten des Mieters aus § 556 III 5 und 6 BGB auch zu Lasten des Mieters, der für einige Mietvertragspositionen gar keine Vorauszahlungen, sondern nur eine Pauschale leistet, vom Vermieter aber trotzdem für diese Positionen eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat. (mehr …)

Von Sina, vor

Auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen kommt nachehelicher Unterhalt ohne Befristung in Betracht

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH (XII ZR 202/08) dient der nacheheliche Unterhalt nicht nur dazu um Nachteile auszugleichen, die auf der Ehe beruhen – wenn beispielsweise die Ehefrau eine gute Position als Chefsekretärin aufgibt und nach der Scheidung nur als „einfache“ Sekretärin eine neue Stelle findet. Vielmehr ist jetzt im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung auch „eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen“. Hierbei gewinnt insbesondere die Ehedauer an Bedeutung. (mehr …)

Gute Neuigkeiten für Fliegerärzte – die Altersgrenze fällt

Die fliegerärztlichen Sachverständigen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur bis zum 68. Lebensjahr tätig sein. Danach wird ihnen die Anerkennung entzogen. Durch diese Regelung hat es tragische persönliche Schicksale gegeben. Viele fliegerärztliche Sachverständige haben sich die fliegerärztliche Praxis neben der (kassenärztlichen) Allgemeinpraxis aufgebaut und wollten nach Übergabe der kassenärztlichen Praxis an einen Nachfolger weiterhin als Fliegerarzt tätig sein. Dieses wäre für den Fliegerarzt attraktiv, da er nicht von einem Tag auf den anderen in die Rente abgeschoben wird, sondern seinen Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten kann. Auch im Sinne der Flugsicherheit ist es sinnvoll, erfahrene Fliegerärzte, die gerne weiter tätig sein möchten, weiterhin die Tätigkeit zu gestatten. Wenn der Fliegerarzt sich weiter fortbildet und medizinisch „auf der Höhe“ ist, dann ist sein Erfahrungsschatz ein wichtiger Baustein für den flugmedizinischen Dienst. (mehr …)

Von Sina, vor